VERERBEN

Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Standesämter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Dadurch wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.

GESETZLICHE ERBFOLGE

Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese geht davon aus, dass die Verwandten und der Ehegatte des Verstorbenen in einer ganz bestimmten Reihenfolge als seine Erben eintreten:

Hierbei erben die Erben der ersten Ordnung (Kinder und deren Abkömmlinge) vor Erben zweiter Ordnung (Eltern und deren Abkömmlingen) und weiteren Ordnungen.

Der gesetzliche Erbteils des Ehegatten ist verschieden hoch - je nachdem in welchem Güterstand (gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder vertraglicher Güterstand - also Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) die Ehegatten leben und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat.

FORMEN VON LETZTWILLIGE VERFÜGUNGEN

Testament. Das Testament kann als Einzeltestament oder - von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner - als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig - als ganz handschriftlich - verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden.

Erbvertrag. Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts genommen werden muss.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können zu Lebzeiten grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners ist in der Regel keine Abänderung mehr möglich. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

GESTALTUNGSINSTRUMENTE

Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl weiterer Gestaltungsinstrumente. Diese kombinieren wir Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.

Vermächtnis. Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände, wie etwa ein Grundstück, aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht unmittelbar mit dem Tod des Erblassere in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.

Testamentsvollstreckung. Sie können durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Sofern nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, letztwilligen Verfügungen auszuführen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

Benennung eines Vormunds. Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr minderjähriges Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.

NOTARIELLES TESTAMENT

Wenn Sie Ihr Testament notariell verfassen möchten, werde ich mir zunächst in einem Vorgespräch ein Bild von Ihren persönlichen und vermögensmäßigen Verhältnissen verschaffen. Wir werden Ihre Wünsche und Gestaltungsziele besprechen und nach geeigneten Möglichkeiten suchen, sie einfach und wirkungsvoll umzusetzen. Auf dieser Grundlage werde ich einen Entwurf erstellen. Wenn Sie möchten, sende ich Ihnen den Entwurf zur Vorbereitung auf den Beurkundungstermin gern vorab zu.

Im zweiten Termin zur eigentlichen Beurkundung gehen wir den Entwurf dann in allen Details miteinander durch. Ich werde Ihnen die Urkunde vorlesen und Ihre offen gebliebenen Fragen beantworten. Nach Vornahme aller erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen werden wir die Urkunde gemeinsam unterzeichnen.

In einfach gelagerten Fällen und wenn keine Unterlagen beschafft werden müssen, können Besprechung und Beurkundung natürlich auch ein einem einzigen Termin erfolgen.

Die Notargebühren richten sich regelmäßig nach dem Reinvermögen des Erblassers. Wer aufgrund Gesetzes oder privaten Testaments erbt, benötigt zum Nachweis seines Erbrechts meist einen Erbschein. Dieser Erbschein ist obligatorisch, wenn ein öffentliches Register wie das Grundbuch oder das Handelsregister entsprechend der Erbfolge zu berichtigen ist. Banken verlangen zur Verfügung über Guthaben oder Wertpapiere grundsätzlich ebenfalls die Vorlage eines Erbscheins; entsprechendes gilt bei Versicherungen.

Eine notarielle Verfügung von Todes wegen ersetzt normalerweise den Erbschein und spart den Erben die damit verbundenen relativ hohen Kosten. Der Erbschein kostet doppelt so viel, wie ein notarielles Testament gekostet hätte! Von daher kommt die rechtzeitige Errichtung einer notariellen Verfügung oft deutlich billiger als das Zuwarten oder das Ausweichen auf das nur vermeintlich kostenlose private Testament. Auch das Testament beim Anwalt kann die Erbscheinskosten nicht sparen.